Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) Anpassung an die
Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumenten-schutz in
Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über
die Ausübungs-vorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II
Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann
als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt
die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer
(Veran-stalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemü-hen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristi-sche Leistungen als
Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene
Prospekte, Ausschreibun-gen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen,
das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn
Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubs-ort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden
Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als
Vermittler (Ab-schnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen
Bedingungen
- der vermittelten
Reiseveranstalter,
- der vermittelten
Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
- der anderen
vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS
REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden
Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den
Kunden mit einem Vermittler schließen.
1.
Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann
schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom
Reisebüro umge-hend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen
Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung
des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Rei-seausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat
im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung
des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
Reise-bürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu
machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen
ausländischer Unternehmer (Leistungs-träger, Reiseveranstalter) vermittelt
werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für
sich oder für Dritte eine Buchung vor-nimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Auf-tragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag
usw.).
Bei der Buchung
kann das Reisebüro eine Bearbeitungsge-bühr und eine (Mindest) Anzahlung
verlangen. Die Restzah-lung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reise-dokumente (dazu gehören
nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim
Reise-büro fällig.
Reiseunternehmungen,
die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisever-trag
(Reisebestätigung) zu übermitteln.
2.
Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1.
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird
vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass
erforderlich ist.
Das Reisebüro hat
den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-,
Visa- und gesund-heitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über
Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung
dieser Vor-schriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit über-nimmt das
Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage
erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Aus-kunft über besondere Vorschriften
für Ausländer, Staaten-lose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2.
Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist
verpflichtet, die zu vermittelnde Leis-tung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermit-telten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes
bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustel-len.
3.
Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des
Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige
Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die
sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie
Besorgung von Leistungen einschließ-lich einer entsprechenden Information des
Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die
nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenser-klärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermittel-tem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderun-gen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Prei-ses, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro
haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten
Leistung.
Das
Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebes-tätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines
Versiche-rers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Anga-ben nicht
schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detail-lierten Werbeunterlagen
finden. Unterlässt es dies, so2 haftet
es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträ-ger.
4.
Leistungsstörungen
Verletzt das
Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es
dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrläs-sigkeit zur Last
fallen.
Für
Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschul-dens ist das Reisebüro dem
Kunden zum Ersatz eines dar-aus entstandenen Schadens bis zur Höhe der
Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS
REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden
Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt
-, den Bu-chende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter
Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermitt-lerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter
anerkennt grundsätzlich die gegenständli-chen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN,
Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der
Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag
kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leis-tung und Termin)
besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in
der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der
Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen
für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung
des Anspruchs auf Reiseleistung
Die
Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er
alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In
diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkos-ten.
2.2.
Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde
gehindert, die Reiseveranstaltung anzutre-ten, so kann er das Vertragsverhältnis
auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist
vor dem Abreisetermin mitzutei-len. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete
Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch
unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3.
Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleis-tungen
Über die auch den Vermittler
treffenden Informations-pflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-,
Devi-sen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat
der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu
informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen
Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind
Gegenstand des Reisever-trages, es sei denn, dass bei der Buchung
anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfoh-len,
derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzu-halten.
4. Reisen mit
besonderen Risken
Bei Reisen mit
besonderen Risken (z.B. Expeditionscharak-ter) haftet der Veranstalter nicht
für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt
die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten
und die mit der Erbrin-gung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen
und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5.
Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1.
Gewährleistung
Der Kunde hat bei
nicht oder mangelhaft erbrachter Leis-tung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt
sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches
auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangel-freie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in
der Weise erfolgen, dass der Mangel beho-ben wird oder eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleis-tung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2.
Schadenersatz
Verletzen der
Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem
Vertragsverhältnis obliegen-den Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der
Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat,
haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
be-weist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in
Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem
Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird
empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung
von Mängeln
Der Kunde hat
jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt,
unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle
ohne nennenswerte Mühe erreich-bar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung
ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des
Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden ange-rechnet werden und insofern
seine eventuellen Schadener-satzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den
Kun-den aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen ha-ben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig
darüber aufge-klärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie aller-dings als Mitverschulden
angerechnet werden kann. 3 Gegebenenfalls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den
jeweiligen Leis-tungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den
Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4.
Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter
haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem
Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraft-fahrzeughaftpflichtgesetz.
6.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die
Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich
über die Nichterbrin-gung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen
schriftli-che Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu
sichern.
Gewährleistungsansprüche
von Verbrauchern können in-nerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich
im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise
direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu
machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen
ist.
7. Rücktritt
vom Vertrag
7.1. Rücktritt
des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt
ohne Stornogebühr
Abgesehen von den
gesetzlich eingeräumten Rücktritts-rechten kann der Kunde, ohne dass der
Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche
Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich
geändert werden.
In jedem Fall ist die
Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie
eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises
um mehr als 10 Prozent eine derartige Ver-tragsänderung.
Der Veranstalter
ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem
Kunden die Ver-tragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die
bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsän-derung zu akzeptieren oder
vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht
unverzüglich auszuüben.
Sofern den
Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schaden-ersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf
Ersatzleistung
Der Kunde kann,
wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und
bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer
gleichwertigen anderen Reisever-anstaltung verlangen, sofern der Veranstalter
zur Erbrin-gung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch
auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tra-gen
kommen.
c) Rücktritt
mit Stornogebühr
Die Stornogebühr
steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich
bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der
jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamt-preis der
vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in
allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der
Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt wer-den.
Je nach Reiseart
ergeben sich pro Person folgende Storno-sätze:
1. Sonderflüge
(Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalrei-sen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen
(Mehrta-gesfahrten)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag
vor Reiseantritt..........................25%
ab 19. bis 10. Tag
vor Reiseantritt..........................50%
ab 9. bis 4. Tag
vor Reiseantritt.............................65%
ab dem 3. Tag (72
Stunden) vor Reiseantritt..............85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT
(individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag
vor Reiseantritt..........................15%
ab 19. bis 10. Tag
vor Reiseantritt..........................20%
ab 9. bis 4. Tag
vor Reiseantritt.............................30%
ab dem 3. Tag (72
Stunden) vor Reiseantritt..............45%
des Reisepreises.
Für
Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom
Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde
(Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,
mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies
- mittels
eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit
gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor,
wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder
wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen
eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist wei-ters klargestellt, dass der
Kunde die verbleibende Reise-leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder
will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 854 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2.
(Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der
Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall
gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt
des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der
Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
- bis zum 20. Tag
vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag
vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden
vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den
Veranstalter an der Nichterreichung der Mindest-teilnehmerzahl ein über die
leichte Fahrlässigkeit hinaus-gehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pau-schaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag über-steigenden Schadens
wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung
erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignis-se, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt
beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden kön-nen. Hiezu zählt jedoch nicht die
Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen
a) und b) erhält der Kunde den eingezahl-ten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß
7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt
des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter
wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer
Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten,
ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist
der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum
Ersatz des Scha-dens verpflichtet.
8. Änderungen
des Vertrages
8.1.
Preisänderungen
Der Veranstalter
behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die
nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr
als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten
- der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen und entspre-chende Gebühren auf Flughäfen oder
die für die betref-fende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer
Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der
Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die
Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungs-schein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor
dem Abreisetermin gibt es keine Preis-änderung.
Eine Preisänderung
ist nur dann zulässig, wenn bei Vorlie-gen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem
Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des
Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag
ohne Stornoge-bühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2.
Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen,
die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in
Abschnitt 5 (Rechts-grundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach
der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen
nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen
nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht
akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls
für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der
Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im
übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfül-lung oder
mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kun-den zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9.
Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die
Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an
dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der
Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich ge-wünscht. Die durch die
Übermittlung dringender Nachrich-ten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Ange-hörigen die
genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B
angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d,
vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsemp-fehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt
793/96-3 im Kartellregister eingetragen.